Beschwerdeverfahren LkSG

Durch das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) wird dafür gesorgt, dass innerhalb eines Unternehmens Sorgfaltspflichten eingehalten werden. Diese Sorgfaltspflichten sind die Vermeidung von

  • schlechten Arbeitsbedingungen,
  • Diskriminierung,
  • Umweltschäden,
  • Kinder- und Zwangsarbeit.

Eine wichtige Säule des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ist dabei das Beschwerdeverfahren. Es stellt zusammen mit der benötigten Risikoanalyse hohe Anforderungen an Unternehmen.

Das Beschwerdeverfahren des Unternehmens ermöglicht es allen potenziell betroffenen Personen auf Pflichtverletzungen hinzuweisen, die durch das wirtschaftliche Handeln des Unternehmens entstanden sind.

Innerhalb der Lieferkette dient das Beschwerdeverfahren und die Meldestelle für Hinweise auf Risiken oder Verstöße als „Frühwarnsystem“. Allen potenziellen Betroffenen, d.h. Arbeitnehmern sowie auch Außenstehenden, steht das Verfahren auf unserer Webseite offen.

Das Beschwerdeverfahren ist für Hinweise oder Beschwerden im Hinblick auf alle Sorgfaltspflichten nutzbar, die von §2 Absatz 2 und 3 LkSG erfasst sind. Dadurch können entsprechende Maßnahmen zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten getroffen werden.

Mitarbeiter nehmen Missstände oft als erstes wahr und können durch Hinweise dafür sorgen, dass Rechtsverstöße wahrgenommen und bewertet werden.

Ansprechpartner
Ansprechpartner für das Beschwerdeverfahren nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ist

Name: Ivana Kärcher, Dennis Hoffmann
Telefon: 0711 754 4580
E-Mail: beschwerde@walter-groenhoff.de

Keine Benachteiligung oder Bestrafung
Der hinweisgebenden Person drohen bei Abgabe einer Meldung im Beschwerdeverfahren keine negativen Konsequenzen. Um dies sicherzustellen, besteht die Möglichkeit des anonymen Austauschs während des gesamten Beschwerdeverfahrens.

Schutz der Vertraulichkeit
Die Vertraulichkeit des Austauschs ist jederzeit sichergestellt. Der Hinweisgeberschutz hat hierbei die höchste Priorität, was bedeutet, dass der Hinweis bzw. die Beschwerde nur von der hinweisgebenden Person und der Meldestelle lesbar ist.